W-EEffG 2026
Gliederung
(1) Die Behörde hat das erforderliche Monitoring bezüglich der Energieeinsparungen (§ 5), Renovierungspflicht (§ 6) und der Einsparungen aus dem alternativen Ansatz (§ 7) durchzuführen.
(2) Die Behörde hat anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen (§ 9) gemäß den Bestimmungen des EEffG an die E-Control zu melden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung die zur Erfüllung erforderlichen Berichte insbesondere gemäß den Bestimmungen des EEffG und der Governance-Verordnung zu übermitteln.
§ 15 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 15 Monitoring
…§ 15. (1) Die Behörde hat das erforderliche Monitoring bezüglich der Energieeinsparungen ( § 5 ), Renovierungspflicht ( § 6 ) und der Einsparungen aus dem alternativen Ansatz ( §…
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
…Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen. (3) Die Behörde hat ein…
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