W-EEffG 2026
Gliederung
(1) Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen Bescheide der Behörde aufgrund dieses Gesetzes steht den betroffenen Parteien das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) Die Behörde nimmt auf die im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachten Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Kommission Bedacht, soweit dies für die Auslegung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
§ 13 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 13 Behörde
…§ 13. (1) Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien. (2) Gegen Bescheide der Behörde aufgrund dieses…
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
…hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten der Zweckmäßigkeit…
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