W-EEffG 2026
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
(1) Öffentliche Einrichtungen haben in relevanten Sektoren bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Millionen Euro bzw. 175 Millionen Euro im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, zu bewerten. Relevante Sektoren sind
1. der Sektor Energie und
2.andere Sektoren wie Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen, soweit diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben.
(2) Öffentliche Einrichtungen haben bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Abs. 1 insbesondere folgende Kriterien zu beachten:
1. Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen und fördern; soweit Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass bei der Betrachtung der gesamte Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigt wird; die angewendeten Methoden sind auf der Website der Behörde zu veröffentlichen und
(3) Öffentliche Einrichtungen haben die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere die sektorale Integration sicherzustellen und die sektorübergreifenden Auswirkungen zu berücksichtigen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen und dies zweckmäßig ist. Die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentationen sind einmal jährlich der Behörde mitzuteilen.
§ 3 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 3 Begriffsbestimmungen
…den Bestimmungen über die Anrechenbarkeit gemäß Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, entspricht; 3. „Energie“ Energieerzeugnisse gemäß der Definition des Art. 2 Buchstabe d) der Verordnung…
§ 4 Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
…§ 4. (1) Öffentliche Einrichtungen haben in relevanten Sektoren bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Millionen Euro bzw. 175…
§ 11 Erwerb und Anmietung von unbeweglichem Vermögen
…Erwerbs oder der Anmietung von unbeweglichem Vermögen mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz durch die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ ( § 4 ) zu beachten. Es sind Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz unter Beachtung der geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu erwerben und anzumieten. (2) Ausgenommen von Abs. …
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
…§ 14. (1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat…
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