W-EEffG 2026
Gliederung
2. Abschnitt Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen
§ 6 Renovierungspflicht
(1) Jährlich sind mindestens 3 % der Gesamtfläche konditionierter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, zu renovieren und damit zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen (Renovierungspflicht).
(2) Die Quote von mindestens 3 % gemäß Abs. 1 wird berechnet nach der Gesamtfläche der konditionierten Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2 beträgt und die per Stichtag 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind (Ausgangswert).
(3) Bei der Auswahl, welche Gebäude gemäß Abs. 1 zu renovieren sind, kann insbesondere die Kosteneffizienz und die technische Durchführbarkeit der zu renovierenden Gebäude berücksichtigt werden.
(4) Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung befinden oder von diesen öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, sind, soweit diese Gebäude und Gebäudeteile sozialen Wohnzwecken dienen, von der Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn Renovierungen nicht kostenneutral durchführbar sind oder wenn anzunehmen ist, dass eine allfällige Erhöhung des Mietzinses eine etwaige wirtschaftliche Einsparung bei den Energiekosten übersteigt.
(5) Bei folgenden Gebäudekategorien ist die Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 eingeschränkt anwendbar:
1. offiziell geschützte Gebäude, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
3. Gebäude, die nicht unter Z 1 und 2 fallen und bei denen der Umbau in ein Niedrigstenergiegebäude aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder funktionaler Gründe nicht durchführbar ist; das Vorliegen dieser Gründe ist nachweislich darzutun.
Die in Z 1 und 2 genannten Gebäude sind soweit zu renovieren, als dies technisch und kosteneffizient möglich und gesetzlich zulässig ist. Werden an diesen Gebäuden Renovierungen vorgenommen, sind diese auf die Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 anrechenbar. Werden an den in Z 3 genannten Gebäuden Renovierungen vorgenommen, sind diese nicht auf die Erfüllung der Renovierungspflicht des Abs. 1 anrechenbar.
(6) Ab 1. Jänner 2027 können Übererfüllungen auf die folgenden zwei Jahre angerechnet werden, wenn in einem Jahr die Renovierungspflicht des Abs. 1 übererfüllt wird.
(7) Auf die Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 sind neue Gebäude anzurechnen, die in das Eigentum öffentlicher Einrichtungen übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies hat unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die neuen Gebäude bezogen auf die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Die Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind auf der Website der Behörde zu veröffentlichen.
(8) Soweit öffentliche Einrichtungen Gebäude nutzen, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, verhandeln sie gemeinsam mit der Bestandgeberin bzw. dem Bestandgeber dieser Gebäude und bei Vorliegen von vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten wie insbesondere Verlängerung, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, mögliche Vereinbarungen, die dem Umbau des Gebäudes zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude dienen. Die Bedingungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verhandlungspflicht auf konditionierte Gebäude bezieht, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2 beträgt und die per Stichtag 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind (Ausgangswert).
(9) Im Übrigen gelten die baurechtlichen Bestimmungen.
§ 6 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 6 Renovierungspflicht
…§ 6. (1) Jährlich sind mindestens 3 % der Gesamtfläche konditionierter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, zu renovieren und damit zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden…
§ 20 Übergangsbestimmungen
…Enddatum sind der Ausgangswert und der geschätzte Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen anzupassen. (2) Soweit bis 31. Dezember 2026 die Renovierungspflicht des § 6 Abs. 1 übererfüllt wird, kann diese Übererfüllung auf die folgenden drei Jahre angerechnet werden.…
§ 8 Gebäudeinventar
…§ 8. (1) Zur Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß § 6 ist ein Gebäudeinventar zu erstellen. Dabei können zur Erhebung des Gebäudebestands die Daten gemäß den in § 17 Abs. 1 genannten Datenbanken verwendet…
§ 7 Alternativer Ansatz
…§ 7. (1) Anstelle der Renovierungspflicht gemäß § 6 kann bis 31. Dezember 2030 der alternative Ansatz unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 gewählt werden, um jährlich gleichwertige Endenergieeinsparungen in…
Rückverweise