W-EEffG 2026
Gliederung
3. Abschnitt Behörde, Verfahren, Zusammenarbeit und Unterstützung
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen.
(2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen.
(3) Die Behörde hat ein Gebäudeinventar (§ 8) zu erstellen und dieses mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren. Sie hat die Angaben des Gebäudeinventars gemäß § 8 Abs. 2 laufend auf offenbare Unrichtigkeiten zu prüfen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Die Behörde kann Aufgaben im Bereich der Unterstützung durch Wissensvermittlung und Schulungen gemäß § 16 Abs. 1, insbesondere durch Beratungsleistungen, durch fachlich anerkannte Stellen vornehmen lassen.
(5) Die Behörde nimmt bei der Aufgabenerfüllung auf die besonderen Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Haushalte Bedacht.
§ 14 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
…§ 14. (1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß §…
§ 18 Auskunftspflicht
…§ 18. (1) Die Behörde kann von verantwortlichen Personen öffentlicher Einrichtungen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 14 erforderlich sind. (2) Verantwortliche Personen öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen; sie sind der Behörde für die…
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