W-EEffG 2026
Gliederung
(1) Die Behörde kann für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß § 8 Abs. 1 die Daten folgender Datenbanken verwenden:
1.das zentrale Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;
2.die Energieausweisdatenbank gemäß GWR-Gesetz und
3.die Energieausweisdatenbank gemäß der Bauordnung für Wien und der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.
(2) Die Behörde hat das Gebäudeinventar gemäß § 8 in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben und ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
(3) Die Behörde ist für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:
1. die Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen öffentlicher Einrichtungen;
2.die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 und 3 und
3. die Daten der Energieausweisersteller.
Die Behörde ist berechtigt, die gemessenen jährlichen Energieverbrauchsdaten für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vom Netzbetreiber anzufordern; diese können nach Anforderung vom Netzbetreiber automatisiert übermittelt werden.
(4) Die Behörde und die öffentlichen Einrichtungen sind im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 16 zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:
1. die Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen öffentlicher Einrichtungen und
2.die Daten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.
(5) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls zu löschen. Sie sind jedenfalls vorher und unverzüglich dann zu löschen, wenn der Zweck für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wegfällt.
(6) Die Verpflichtungen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 16.
§ 17 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 17 Datenschutz
…§ 17. (1) Die Behörde kann für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß § 8 Abs. 1 die Daten folgender Datenbanken verwenden: 1. das zentrale Gebäude…
§ 8 Gebäudeinventar
…Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß § 6 ist ein Gebäudeinventar zu erstellen. Dabei können zur Erhebung des Gebäudebestands die Daten gemäß den in § 17 Abs. 1 genannten Datenbanken verwendet werden. (2) Das Gebäudeinventar enthält folgende Angaben je Gebäude: 1. die Gesamtnutzfläche in m 2 ; 2. den gemessenen jährlichen…
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