W-EEffG 2026
Gliederung
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative Daten über den geschätzten Verbrauch verwendet werden können. Bis zum selben Enddatum sind der Ausgangswert und der geschätzte Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen anzupassen.
(2) Soweit bis 31. Dezember 2026 die Renovierungspflicht des § 6 Abs. 1 übererfüllt wird, kann diese Übererfüllung auf die folgenden drei Jahre angerechnet werden.
§ 24 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 24 In- und Außerkrafttreten
…§ 24. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.…
§ 20 Übergangsbestimmungen
…§ 20. (1) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative…
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