W-EEffG 2026
Gliederung
2. Abschnitt Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen
§ 9 Bewertung, Anrechenbarkeit und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen
Die Bewertung, Anrechenbarkeit und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen hat gemäß den Bestimmungen des EEffG zu erfolgen.
§ 9 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 9 Bewertung, Anrechenbarkeit und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen
…§ 9. Die Bewertung, Anrechenbarkeit und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen hat gemäß den Bestimmungen des EEffG zu erfolgen.…
§ 15 Monitoring
… 5 ), Renovierungspflicht ( § 6 ) und der Einsparungen aus dem alternativen Ansatz ( § 7 ) durchzuführen. (2) Die Behörde hat anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen ( § 9 ) gemäß den Bestimmungen des EEffG an die E-Control zu melden. (3) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung die zur Erfüllung erforderlichen Berichte…
§ 7 Alternativer Ansatz
…Gebäuden öffentlicher Einrichtungen herbeizuführen, die der Renovierungspflicht des § 6 Abs. 1 entsprechen. Die Einsparungen können durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erfüllt werden ( § 9 ). (2) Die Anwendung des alternativen Ansatzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude ausmachen…
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
§ 14. (1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten…
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