W-EEffG 2026
Gliederung
3. Abschnitt Behörde, Verfahren, Zusammenarbeit und Unterstützung
§ 19 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen ist, begeht wer als verantwortliche Person einer öffentlichen Einrichtung, die nicht Teil einer Gebietskörperschaft ist,
1.die Auskunftspflicht gemäß § 18 verletzt;
2.der Behörde unrichtige Angaben gemäß § 8 Abs. 2 übermittelt oder die Übermittlung der Angaben unterlässt.
(2) Die Behörde kann Verpflichtete, die die Bestimmungen gemäß Abs. 1 verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Verwaltungsstrafe ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird.
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