§ 22 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 17. Juli 2026
Up-to-date
W-EEffG 2026
Gliederung
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Rückverweise