RED III
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
7. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 18 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
9. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11. Folgender Artikel wird eingefügt:
12. Folgende Artikel werden eingefügt:
13. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Die Artikel 7a bis 7e werden gestrichen.
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
6. Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die in Bezug auf das Jahr 2023 gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 98/70/EG, die durch Artikel 3 Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, erhoben werden und ganz oder teilweise der vom Mitgliedstaat benannten Behörde zu melden sind, der Kommission vorgelegt werden.
(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Daten in alle von ihr gemäß der Richtlinie 98/70/EG vorzulegenden Berichte auf.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am 21. Mai 2025 nachzukommen.
Abweichend von Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 gemäß Artikel 15e der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Artikel 1 Nummer 7 gemäß den Artikeln 16, 16b, 16c, 16d,16e und 16f dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2024 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird die letzte Zeile der Tabelle gestrichen;
2. der folgende Anhang wird eingefügt:
3. Anhang III erhält folgende Fassung:
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
5. Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:
6. Anhang VI Teil B wird wie folgt geändert:
7. In Anhang VII wird in der Begriffsbestimmung von „Qusable“ der Verweis auf Artikel 7 Absatz 4 durch einen Verweis auf Artikel 7 Absatz 3 ersetzt.
8. Anhang IX wird wie folgt geändert:
Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
3. Die Anhänge IV und V werden gestrichen.
16. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
19. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
22. Der folgende Artikel wird eingefügt:
23. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
25. Die Anhänge werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert.