(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:
1. die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;
2. die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;
3. sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;
4. im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;
5. die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:
1. vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:
a. im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;
b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
2. jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:
a. im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;
b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.
Bundesstatistikgesetz 2000
§ 25 Unternehmensregister
…zu erfolgen. (4) Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen. (5) Die Bundesanstalt hat die gemäß Abs. 2 übermittelten Daten ohne…
Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 88 § 88Schlussbestimmungen
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über…
§ 86 § 86Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
…1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über: 1. die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke hinsichtlich: a) mechanische Festigkeit und Standsicherheit, b) Brandschutz, c) Hygiene…
§ 36b § 36bOö. Energieausweisdatenbank
…1) Die Landesregierung hat für die elektronische Erfassung der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise eine Datenbank (Oö. Energieausweisdatenbank) einzurichten. (2) In der Oö…
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 54 § 54Abgabenpflicht
…nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die 1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und 2. länger als 26 Wochen im jeweiligen Tourismusjahr keinen Hauptwohnsitz darstellen und 3. nicht überwiegend zu folgenden…
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 31 Verweise
…§ 31 Verweise (1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden: 1. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992…
§ 31a § 31a
…§ 31a Automationsunterstützte Datenverarbeitung (1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung…
Bgld. BauVO 2008 · Burgenländische Bauverordnung 2008
§ 34a Energieausweisdatenbank
…§ 34a Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude und Nutzungseinheiten in Burgenland umfasst (Energieausweisdatenbank) und eine geeignete Online-Applikation…
Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 81a Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise
…Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr…
§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
…§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (1) Sofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an…
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