W-EEffG 2026
Gliederung
2. Abschnitt Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen
§ 7 Alternativer Ansatz
(1) Anstelle der Renovierungspflicht gemäß § 6 kann bis 31. Dezember 2030 der alternative Ansatz unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 gewählt werden, um jährlich gleichwertige Endenergieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen herbeizuführen, die der Renovierungspflicht des § 6 Abs. 1 entsprechen. Die Einsparungen können durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erfüllt werden (§ 9).
(2) Die Anwendung des alternativen Ansatzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude ausmachen und die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sind, soweit dies zweckmäßig ist, Renovierungspässe vorzulegen, die für jedes Jahr die Renovierungsschritte darlegen; für diese Gebäude ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 31. Dezember 2040 abzuschließen und
2.die Energieeinsparungen, die aufgrund des § 6 zu erreichen wären, sind auf der Grundlage geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung durch Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden, zu schätzen.
§ 7 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 7 Alternativer Ansatz
…§ 7. (1) Anstelle der Renovierungspflicht gemäß § 6 kann bis 31. Dezember 2030 der alternative Ansatz unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. …
§ 16 Zusammenarbeit und Unterstützung
§ 16. (1) Die Behörde hat die öffentlichen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Einrichtungen zu fördern, insbesondere durch Wissensvermittlung und Schulungsmöglichkeiten. (2) Die Behörde unterstützt die öffent…
§ 15 Monitoring
…Die Behörde hat das erforderliche Monitoring bezüglich der Energieeinsparungen ( § 5 ), Renovierungspflicht ( § 6 ) und der Einsparungen aus dem alternativen Ansatz ( § 7 ) durchzuführen. (2) Die Behörde hat anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen ( § 9 ) gemäß den Bestimmungen des EEffG an die E-Control zu melden. (3) Die Behörde hat…
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
§ 14. (1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten…
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