W-EEffG 2026
Gliederung
2. Abschnitt Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen
§ 5 Endenergieverbrauch
(1) Der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen ist gegenüber dem Basisjahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % zu senken.
(2) Von der Verpflichtung des Abs. 1 ist der öffentliche Verkehr ausgenommen.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist für das Basisjahr 2021 ein Ausgangswert zu ermitteln. Verringerungen des Endenergieverbrauchs im öffentlichen Verkehr können für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 berücksichtigt werden.
(4) Der Ausgangswert der öffentlichen Einrichtungen gemäß Abs. 3 ist für die Zwecke der Erstellung des NEKP bzw. der darauf basierenden Fortschrittsberichte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1 (Governance-Verordnung), an den Bund zu übermitteln.
(5) Öffentliche Einrichtungen evaluieren laufend Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie der daraus resultierenden Endenergieeinsparungen und berücksichtigen weitere Vorteile und Aspekte, wie beispielsweise die Auswirkungen auf die Qualität von Innenräumen bei Gebäuden.
(6) Öffentliche Einrichtungen berücksichtigen bei ihrer Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 5 die Lebenszyklus-CO
(7) Öffentliche Einrichtungen berücksichtigen bei ihrer Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 5 bezogen auf Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen und dokumentieren die wesentlichen Ergebnisse.
(8) Öffentliche Einrichtungen haben der Behörde zweijährlich den Endenergieverbrauch der zwei vorangegangenen Kalenderjahre mitzuteilen. Die Mitteilung ist nach Endenergieverbrauch in folgende Sektoren zu gliedern:
1. Gebäude;
2. Prozesse;
3. Mobilitätsdienste (Fahrzeugflotte).
§ 5 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 5 Endenergieverbrauch
…§ 5. (1) Der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen ist gegenüber dem Basisjahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % zu senken. (2) Von der Verpflichtung des…
§ 20 Übergangsbestimmungen
…§ 20. (1) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative Daten über den geschätzten Verbrauch verwendet werden…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…den Bestimmungen über die Anrechenbarkeit gemäß Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, entspricht; 3. „Energie“ Energieerzeugnisse gemäß der Definition des Art. 2 Buchstabe d) der Verordnung…
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
…Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten…
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