W-EEffG 2026
Gliederung
3. Abschnitt Behörde, Verfahren, Zusammenarbeit und Unterstützung
§ 18 Auskunftspflicht
(1) Die Behörde kann von verantwortlichen Personen öffentlicher Einrichtungen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 14 erforderlich sind.
(2) Verantwortliche Personen öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen; sie sind der Behörde für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben für die Zwecke des Gebäudeinventars (§ 8) verantwortlich.
§ 18 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 18 Auskunftspflicht
…§ 18. (1) Die Behörde kann von verantwortlichen Personen öffentlicher Einrichtungen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 14 erforderlich sind. (2…
§ 19 Strafbestimmungen
… Euro zu bestrafen ist, begeht wer als verantwortliche Person einer öffentlichen Einrichtung, die nicht Teil einer Gebietskörperschaft ist, 1. die Auskunftspflicht gemäß § 18 verletzt; 2. der Behörde unrichtige Angaben gemäß § 8 Abs. 2 übermittelt oder die Übermittlung der Angaben unterlässt. (2) Die Behörde kann Verpflichtete…
Rückverweise