W-EEffG 2026
Gliederung
2. Abschnitt Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen
§ 12 Energieeffizienzprogramm
(1) Energieeffizienzverbesserungen öffentlicher Einrichtungen sind durch ein langfristiges Energieeffizienzprogramm zu bewerten und zu steuern.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung und wesentlichen Änderungen des Programms gemäß Abs. 1 einzubinden. Dabei sind insbesondere einschlägige Interessenvertretungen, Agenturen und Vertretungen schutzbedürftiger Gruppen, wie insbesondere die von energiearmen Haushalten, zu konsultieren.
(3) Andere übergeordnete Strategien und Interessen, wie insbesondere die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Erreichung von Klimazielen, und die Bekämpfung der Energiearmut, sind bei der Bewertung und Steuerung des Programms gemäß Abs. 1 ausreichend zu berücksichtigen.
§ 12 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 12 Energieeffizienzprogramm
…§ 12. (1) Energieeffizienzverbesserungen öffentlicher Einrichtungen sind durch ein langfristiges Energieeffizienzprogramm zu bewerten und zu steuern. (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung und wesentlichen Änderungen des…
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
§ 14. (1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „ Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen. (2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten…
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