Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 2Regelungsinhalt
§ 3Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 4Definition von Energiearmut
§ 5Indikatoren zur Messung von Energiearmut
§ 6Durchführung von statistischen Analysen
§ 7Unterstützungswürdige Haushalte
§ 8Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
§ 9Prüfung der Einkommensverhältnisse
§ 10Verfahren
§ 11Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
§ 12Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
§ 13Aufsicht
§ 14Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 15Vollziehung
Vorwort
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
2. die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
3. die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
b) Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
4. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.
Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
(1) Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
1. Objektive Indikatoren:
a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
b) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
c) Haushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
2. subjektive Indikatoren:
a) Haushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
b) Haushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
3. ergänzende Indikatoren:
a) Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.
(Anm.: Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 1 und 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2026 in Kraft)
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugelten.
(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(1) Die Tätigkeit der ORF Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Die Geschäftsführer der ORF Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit 1. April 2026 in Kraft.
(3) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. ( Verfassungsbestimmung ) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
c) Endenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
(2) Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
(3) Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.