S.TZG 2021
Anwendungsbereich und Ziele
§ 2Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
§ 3Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 4Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen
§ 5Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg
§ 6Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg
§ 7Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
§ 8Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 10Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 11Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
§ 12Verwendung von Samen
§ 13Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 14Verwendung von Embryonen
§ 15Besamungstechnikerinnen und -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
§ 16Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 17Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 18Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
§ 19Behörden
§ 20Tierzuchtrat
§ 21Nebenbestimmungen, Überwachung, Verfahren
§ 22Verordnungen
§ 23Förderung der Tierzucht
§ 24Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25Strafbestimmungen
§ 26Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 27Übergangsbestimmungen
§ 28In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziele
§ 1 § 1
(1) Dieses Gesetz dient
1. der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“), ABl Nr L 171 vom 29. Juni 2016,
2. der Durchführung der auf diese Verordnung gestützten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union,
3. der Umsetzung der auf diese Verordnung gestützten nicht unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und
4. der Durchführung oder Umsetzung der in den Z 1 bis 3 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sie durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in die Anhänge des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen worden sind; nach Maßgabe dieser Übernahme gelten die nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten und zu fördern.
2. Abschnitt
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 2 Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
§ 2 § 2
(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. ihren oder seinen Hauptsitz gemäß Art 4 Abs 3 lit a der Verordnung (EU) 2016/1012 im Land Salzburg hat und
2. die Anforderungen von Art 4 Abs 3 lit b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
1. Name und Hauptsitz des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
2. Rechtsform sowie bei juristischen Personen die Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
3. Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
4. Name und Adresse von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG;
5. Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen;
6. Adresse und Geschäftszeiten der Geschäftsstelle.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.
(4) Im Rahmen der Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Gutachten des Tierzuchtrates, die Ergebnisse allfälliger ergänzender Beweisaufnahmen durch die Behörde sowie die für die beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung maßgeblichen beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen mitzuteilen und ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung vorgesehenen Frist einzuräumen. Die Abgabe einer Stellungnahme gilt als Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, über die innerhalb der im Art 5 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu entscheiden ist. Abweisende Entscheidungen sind dem Bund zwecks Information der Europäischen Kommission gemäß Art 5 Abs 2 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
(5) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen erlischt:
1. bei Verständigung der Behörde von der endgültigen Einstellung der Tätigkeit als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit dem in der Verständigung angegebenen Stichtag, ansonsten mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag;
2. bei Verlegung des Hauptsitzes an einen außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Ort mit Ablauf des sechsten auf die Sitzverlegung folgenden Monats, wenn kein Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bei der für den neuen Hauptsitz zuständigen Behörde gestellt worden ist, jedenfalls aber mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durch die für den neuen Hauptsitz zuständige Behörde.
(6) Die Anerkennung gemäß Abs 1 oder gemäß Art 64 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist zu entziehen, wenn
1. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen Art 4 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt oder sonstige Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gegen Abs 9 oder wiederholt gegen § 21 Abs 4 oder 5 verstößt,
3. die Genehmigung des Zuchtprogramms verweigert wird oder die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß § 3 Abs 7 widerrufen wird und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
4. es im Fall der Verlegung des Hauptsitzes an einen außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Ort vor dem Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs 5 Z 2 zur Vermeidung von schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Tierzucht erforderlich ist.
(7) Der Entzug der Anerkennung gemäß Abs 6 Z 3 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung des Zuchtprogramms oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird oder ein Verfahren zur Genehmigung eines anderen Zuchtprogramms bereits anhängig ist. Mit dem Entzug der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(8) Die Behörde hat die zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Art 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 notwendigen Daten umgehend an den Bund bekannt zu geben.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(10) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 3 § 3
(1) Dem von einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen vorgelegten Zuchtprogramm ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. es den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/1012, insbesondere deren Art 8 Abs 3 sowie deren Kapiteln IV und V, und der dazu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht und
2. das geografische Gebiet, in dem es durchgeführt werden soll, zumindest das gesamte Land Salzburg umfasst.
(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms kann die Behörde von dem durch Art 19 Abs 2, Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Unterabsatz sowie Anhang II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingeräumten Ermessen Gebrauch machen; dieses ist im Sinn der Ziele gemäß § 1 Abs 2 auszuüben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs 1 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.
(4) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch ein anderes Bundesland betrifft, hat sie die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes davon zu verständigen. In weiterer Folge hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen die Veranlassungen zu treffen, die nach dem Recht des betroffenen Bundeslandes zur Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms in dessen Landesgebiet vorgesehen sind. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes wird die für den in dem betroffenen Bundesland gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos. Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen ist verpflichtet, die Behörde von der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(5) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch einen anderen Mitgliedstaat betrifft, ist in weiterer Folge gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates wird die für den in dem betroffenen Mitgliedstaat gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos.
(6) Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die vorübergehende Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung ausgesetzt. Die Durchführung des Zuchtprogramms darf nur nach vorheriger Verständigung fortgesetzt werden. Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung erloschen.
(7) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art 47 Abs 1 dritter Satz lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu widerrufen, wenn
1. die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, der dazu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstößt.
(8) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
§ 4 Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen
§ 4 § 4
(1) Wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogramms im Sinn von Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 bedürfen einer Genehmigung gemäß § 3. Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogramms durch Verstreichenlassen der Frist gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder durch Bescheid genehmigen. Die Behörde kann vor der Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Änderung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einholen. § 3 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 sind Änderungen betreffend
1. die Ausdehnung des geografischen Gebiets, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt werden soll;
2. neue Leistungsmerkmale bzw den Wegfall von solchen;
3. Ziele oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
4. die Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
5. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
6. die Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
7. das System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
8. die Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
9. die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
10. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
Die Liste der Inhalte des Zuchtprogramms, deren Änderung eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms darstellen, kann durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 22 Abs 1 ergänzt werden.
(3) Tritt gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Fiktion der Genehmigung ein, ist der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Zuchtprogramms mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu übermitteln.
§ 5 Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg
§ 5 § 5
(1) Beabsichtigt ein in einem anderen Bundesland anerkannter Zuchtverband bzw ein anerkanntes Zuchtunternehmen, ein von der dort zuständigen Behörde genehmigtes Zuchtprogramm auch im Land Salzburg durchzuführen, hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dies der Behörde unter Vorlage der aktuellen Fassung des genehmigten Zuchtprogramms und des Nachweises der Genehmigung dieser Fassung durch die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes anzuzeigen, sofern die Anzeige nicht durch die im anderen Bundesland zuständige Behörde auf Grund des Rechts des anderen Bundeslandes zu erfolgen hat.
(2) Die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms im Land Salzburg ist von der Behörde zu untersagen, wenn
1. das geografische Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt werden soll, nicht das gesamte Land Salzburg umfasst oder
2. im Hinblick auf ein im Land Salzburg bereits rechtmäßig durchgeführtes Zuchtprogramm derselben Rasse Verweigerungsgründe im Sinn von Art 12 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Die Durchführung des gemäß Abs 1 angezeigten Zuchtprogramms gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen mitteilt, dass die Untersagung gemäß Abs 2 geprüft wird. Im Fall einer solchen Mitteilung ist über die Zulässigkeit der Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Genehmigte Änderungen von gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogrammen sind der Behörde unter Vorlage der aktuellen genehmigten Fassung des Zuchtprogramms anzuzeigen.
(5) Die weitere Durchführung eines gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogramms kann von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung von Art 12 Abs 11 der Verordnung (EU) 2016/1012 untersagt werden.
(6) Mit der Aussetzung oder dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms in dem anderen Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Land Salzburg durchzuführen.
(7) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs 2 und 3 sowie gemäß Abs 5 kommt ausschließlich dem in dem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
§ 6 Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg
§ 6 § 6
(1) Die Verweigerung der Genehmigung der Durchführung des Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg gemäß Art 12 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid der Behörde. Dieser wird dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Weg der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten. Der Bescheid ist an den Bund zwecks Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Art 12 Abs 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
(2) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates gemäß Art 12 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde oder bei der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(3) Wird der Antrag gemäß Abs 2 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid gemäß Abs 1 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates neuerlich über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zu entscheiden.
(4) Parteistellung im Verfahren gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
(5) § 5 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
§ 7 § 7
Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt:
1. Die Durchführung hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken.
2. Die Bestimmungen des Zuchtprogramms sind einzuhalten.
3. Die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 8 § 8
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
3. Abschnitt
Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 9 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 9 § 9
Ein Zuchttier darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren, im Land Salzburg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
1. dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslang gültige Identifizierungsdokument (bzw die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2. von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin oder der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
§ 10 Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 10 § 10
(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Land Salzburg zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszustellen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin oder des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter des gedeckten Tieres zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 11 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
§ 11 § 11
Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots sind,
2. die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3. der Samen
a) reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, schafen oder -ziegen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, entnommen wurde,
b) reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 24 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d) reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art 21 Abs 1 lit g oder Art 21 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen verwendet wird oder
e) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art 24 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
4. der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
5. der Samen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
§ 12 Verwendung von Samen
§ 12 § 12
(1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen oder -techniker und
3. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer).
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Adresse der Besamerin oder des Besamers;
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres;
4. Datum der Besamung.
Die Daten über die Besamung müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs 1 darf im Land Salzburg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs 3 Z 3 und Abs 4 nicht anzuwenden.
§ 13 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 13 § 13
Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen oder Samendepots sind,
2. die Eizellen oder Embryonen
a) reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unterzogen wurden, oder
b) reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3. die Eizellen oder Embryonen so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und
4. die Eizellen oder Embryonen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
§ 14 Verwendung von Embryonen
§ 14 § 14
(1) Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen und die Übertragung von zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen oder Tierärzten (Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger) durchgeführt wird.
(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Adresse der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers;
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres;
4. Datum der Embryoübertragung.
Die Daten über die Embryoübertragung müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Ist das Empfängertier ein Zuchttier, hat die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
§ 15 Besamungstechnikerinnen und -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
§ 15 § 15
(1) Als Besamungstechnikerinnen und -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen und besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw zum Eigenbestandsbesamer nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 22 Abs 1 Z 10 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die eine mit Verordnung gemäß § 22 Abs 2 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
3. deren Ausbildungsnachweis auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – BQ-AnerG anerkannt worden ist und die die allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Vorschriften nach österreichischem Recht oder wegen Übertretung von vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und, sofern dies gemäß Abs 5 erforderlich ist, ein Nachweis über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Personen, die ihr Tätigwerden als Besamungstechnikerin oder -techniker anzeigen, sind von der Behörde im Hinblick auf ihre Verlässlichkeit durch die Einholung einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 zu überprüfen; handelt es sich um Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, haben diese ihre Verlässlichkeit zusätzlich durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Staates ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der vorangehenden fünf Jahre, oder, wenn dort solche Nachweise nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt, oder, wenn eine solche dort nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung dieses Inhalts vor einer zuständigen Stelle des betreffenden Staates nachzuweisen, der bzw die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Personen, die ihr Tätigwerden als Eigenbestandsbesamerin oder -besamer anzeigen, haben zum Nachweis der Verlässlichkeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt; bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, hat die Behörde diese zu dokumentieren und ist der Nachweis der Verlässlichkeit unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes zu erbringen.
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vor, ist über die gemäß Abs 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind; bei einem begründeten Verdacht auf nachträglichen Wegfall der Verlässlichkeit hat die Behörde diesen zu dokumentieren und zur Klärung gemäß Abs 5 erster Satz vorzugehen.
(7) Name, Adresse, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs 6 oder § 21 Abs 3 Z 6 bekannt zu geben.
§ 16 Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 16 § 16
(1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (im Folgenden kurz „Landwirtschaftskammer“).
(2) Die Behörde hat die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
§ 17 Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 17 § 17
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin bzw des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin bzw des Eigenbestandsbesamers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 15 Abs 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
§ 18 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
§ 18 § 18
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt (§§ 16 und 17), nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19 Behörden
§ 19 § 19
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Landwirtschaftskammer, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als die Informationsstelle gemäß Art 21 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
(4) Über die Rechte gemäß den Art 13 Abs 3 und 14 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
§ 20 Tierzuchtrat
§ 20 § 20
Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs 3, 3 Abs 3 und 4 Abs 1, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
§ 21 Nebenbestimmungen, Überwachung, Verfahren
§ 21 § 21
(1) Soweit es zur Vollziehung der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union sowie zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter (natürliche oder juristische Person) bedienen, die an die Weisungen der Behörde gebunden sind.
(3) Die Behörde hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
1. Verbote und Beschränkungen anordnen
a) betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen sowie
b) für einen anerkannten Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen;
2. Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften gemäß Abs 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;
3. Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;
4. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,
c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird oder
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;
5. einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang I Teil 3 Z 3 lit a sublit iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen;
6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach den im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen;
7. jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung der im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,
1. Auskünfte auf Verlangen zu erteilen und
2. jederzeit Zugang zu elektronischen Datenverarbeitungen zu ermöglichen.
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte dürfen zum Zweck der Überwachung im erforderlichen Umfang und unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel von Personen gemäß Abs 5 während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs 6 umfasst auch die Befugnis,
1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und
2. in Zuchtunterlagen, geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungen Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen oder für eine Unterstützung Sorge zu tragen und ihnen auf Aufforderung den Zugang zu den Orten gemäß Abs 6 zu ermöglichen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs 7 Z 2 vorzulegen oder in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Behörde hat die ihr eingeräumten Befugnisse gemäß Abs 3, 6 und 7 sinngemäß auszuüben, soweit dies erforderlich ist, um
1. der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe gemäß Art 22 B-VG,
2. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe für diese gemäß Art 48 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder
3. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Expertinnen und Experten der Europäischen Kommission und mit von diesen beigezogenen Expertinnen und Experten anderer Mitgliedstaaten im Rahmen von Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 53 der Verordnung (EU) 2016/1012
zu entsprechen; in diesen Fällen gelten die Verpflichtungen gemäß Abs 5 und 8 sinngemäß für natürliche und juristische Personen, auf die sich das Tätigwerden der Behörde bezieht. Im Rahmen der Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Z 1 und 2 können von der Behörde Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter oder Beauftragte der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes oder des anderen Mitgliedstaates beigezogen werden, sofern dies die Amtshandlung nicht unnötig erschwert und eine Beeinträchtigung von Rechten der betroffenen Personen nicht zu befürchten ist.
§ 22 Verordnungen
§ 22 § 22
(1) Soweit es zur Durchführung der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Umsetzung der im § 1 Abs 1 Z 3 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen;
2. die Inhalte des Zuchtprogramms, deren Änderung eine wesentliche Änderung gemäß Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 darstellt;
3. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen;
4. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
5. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß § 21 Abs 4;
6. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 10 Abs 1;
7. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens gemäß § 11 Z 3;
8. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 12 Abs 3;
9. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 14 Abs 2;
10. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildungen zu Besamungstechnikerinnen oder -technikern und zu Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamern zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 15 Abs 2 Z 1;
11. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz;
12. die Kosten für Maßnahmen gemäß Art 47 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs 1 Z 10 erfüllen.
§ 23 Förderung der Tierzucht
§ 23 § 23
(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(2) Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl Nr L 352 vom 24. Dezember 2013, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Tiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.
§ 24 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24 § 24
(1) Die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und der Tierzuchtrat dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung der im § 1 Abs 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.
(3) Im Land Salzburg tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und der Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen und Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(4) Die im Land Salzburg tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken erforderlich ist.
(5) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin oder der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(6) Die gemäß Abs 1 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(7) Abweichend von Abs 1 und 6 gilt für von der Behörde eingeholte Strafregisterauskünfte und entsprechende Nachweise anderer Staaten gemäß § 15 Abs 5 oder 6:
1. Geht aus der Strafregisterauskunft oder dem entsprechenden Nachweis des anderen Staates hervor, dass keine Verurteilung gemäß § 15 Abs 3 vorliegt, sind das Datum der Ausstellung, die ausstellende Behörde, Name und Geburtsdatum der betroffenen Person sowie das Nichtvorliegen einer Verurteilung gemäß § 15 Abs 3 in einem Aktenvermerk zu dokumentierten und die Strafregisterauskunft bzw der Nachweis des anderen Staates zu löschen bzw die Papierfassung zu vernichten oder der betroffenen Person zurückzustellen.
2. Geht aus der Strafregisterauskunft oder dem entsprechenden Nachweis des anderen Staates hervor, dass eine Verurteilung gemäß § 15 Abs 3 vorliegt, ist die Strafregisterauskunft bzw der Nachweis des anderen Staates nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides gemäß § 15 Abs 6, nach Rechtskraft eines im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts oder, wenn gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, nach Beendigung dieser Verfahren zu löschen bzw die Papierfassung zu vernichten oder der betroffenen Person zurückzustellen.
§ 25 Strafbestimmungen
§ 25 § 25
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen;
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein;
3. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs 9 nicht nachkommt;
4. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht im gesamten Land Salzburg durchführt;
5. gegen Art 9 Abs 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt;
6. gegen § 5 Abs 4 verstößt;
7. gegen § 7 Z 2 verstößt;
8. gegen § 7 Z 3 verstößt;
9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt;
10. seinen Verpflichtungen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw gemäß § 8 nicht nachkommt;
11. Zuchttiere entgegen § 9 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt;
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717, ABl Nr L 109 vom 26. April 2017, oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2017, ausstellt;
13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 10 nicht nachkommt;
14. Samen entgegen § 11 in Verkehr bringt bzw abgibt oder entgegen § 12 Abs 1 verwendet;
15. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu gemäß § 12 Abs 2 berechtigt zu sein;
16. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw die Daten über die Besamung gemäß § 12 Abs 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 12 Abs 4 nicht nachkommt;
17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 13 in Verkehr bringt bzw abgibt oder einen Embryo entgegen § 14 Abs 1 verwendet;
18. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw die Daten über die Embryoübertragung gemäß § 14 Abs 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen gemäß § 14 Abs 3 nicht nachkommt;
19. entgegen § 15 Abs 1 und 4 tätig wird;
20. in der Erklärung gemäß § 15 Abs 5 wahrheitswidrige Angaben macht;
21. den Verpflichtungen gemäß § 21 Abs 4, 5, 8 und 9 nicht nachkommt;
22. den Verpflichtungen gemäß § 27 Abs 2 und 4 nicht nachkommt;
23. der Verpflichtung gemäß Art 12 Abs 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt;
24. den in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt;
25. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl), mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
§ 26 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 26 § 26
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;
5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011, berichtigt durch ABl Nr L 167 vom 30. Juni 2017;
6. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl Nr L 343 vom 23. Dezember 2011;
7. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;
8. Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016.
(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2021/0032/A durchgeführt worden.
§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 27 § 27
(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Salzburg gemäß § 7 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus den §§ 8 Abs 10, 12 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 14 Abs 3 Z 3 und Abs 4 oder 17 Abs 3 Z 4 und Abs 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Die Ausbildung zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 1 bis 7 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 1 und 2 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gilt als Ausbildung gemäß § 15 Abs 2 Z 1; die anerkannten Ausbildungen zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 8 in Verbindung mit Anlage 4 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 3 in Verbindung mit Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gelten als Ausbildungen gemäß § 15 Abs 2 Z 2.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich gemäß Art 27 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
§ 28 In- und Außerkrafttreten
§ 28 § 28
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 20/2010, 51/2010, 81/2011, 106/2013, 35/2017, 80/2018 und 82/2018, außer Kraft.