(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. ihren oder seinen Hauptsitz gemäß Art 4 Abs 3 lit a der Verordnung (EU) 2016/1012 im Land Salzburg hat und
2. die Anforderungen von Art 4 Abs 3 lit b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
1. Name und Hauptsitz des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
2. Rechtsform sowie bei juristischen Personen die Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
3. Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
4. Name und Adresse von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG;
5. Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen;
6. Adresse und Geschäftszeiten der Geschäftsstelle.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.
(4) Im Rahmen der Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Gutachten des Tierzuchtrates, die Ergebnisse allfälliger ergänzender Beweisaufnahmen durch die Behörde sowie die für die beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung maßgeblichen beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen mitzuteilen und ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung vorgesehenen Frist einzuräumen. Die Abgabe einer Stellungnahme gilt als Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, über die innerhalb der im Art 5 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu entscheiden ist. Abweisende Entscheidungen sind dem Bund zwecks Information der Europäischen Kommission gemäß Art 5 Abs 2 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
(5) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen erlischt:
1. bei Verständigung der Behörde von der endgültigen Einstellung der Tätigkeit als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit dem in der Verständigung angegebenen Stichtag, ansonsten mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag;
2. bei Verlegung des Hauptsitzes an einen außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Ort mit Ablauf des sechsten auf die Sitzverlegung folgenden Monats, wenn kein Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bei der für den neuen Hauptsitz zuständigen Behörde gestellt worden ist, jedenfalls aber mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durch die für den neuen Hauptsitz zuständige Behörde.
(6) Die Anerkennung gemäß Abs 1 oder gemäß Art 64 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist zu entziehen, wenn
1. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen Art 4 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt oder sonstige Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gegen Abs 9 oder wiederholt gegen § 21 Abs 4 oder 5 verstößt,
3. die Genehmigung des Zuchtprogramms verweigert wird oder die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß § 3 Abs 7 widerrufen wird und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
4. es im Fall der Verlegung des Hauptsitzes an einen außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Ort vor dem Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs 5 Z 2 zur Vermeidung von schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Tierzucht erforderlich ist.
(7) Der Entzug der Anerkennung gemäß Abs 6 Z 3 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung des Zuchtprogramms oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird oder ein Verfahren zur Genehmigung eines anderen Zuchtprogramms bereits anhängig ist. Mit dem Entzug der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(8) Die Behörde hat die zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Art 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 notwendigen Daten umgehend an den Bund bekannt zu geben.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(10) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
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