(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Landwirtschaftskammer, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als die Informationsstelle gemäß Art 21 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
(4) Über die Rechte gemäß den Art 13 Abs 3 und 14 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
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