(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen;
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein;
3. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs 9 nicht nachkommt;
4. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht im gesamten Land Salzburg durchführt;
5. gegen Art 9 Abs 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt;
6. gegen § 5 Abs 4 verstößt;
7. gegen § 7 Z 2 verstößt;
8. gegen § 7 Z 3 verstößt;
9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt;
10. seinen Verpflichtungen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw gemäß § 8 nicht nachkommt;
11. Zuchttiere entgegen § 9 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt;
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717, ABl Nr L 109 vom 26. April 2017, oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2017, ausstellt;
13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 10 nicht nachkommt;
14. Samen entgegen § 11 in Verkehr bringt bzw abgibt oder entgegen § 12 Abs 1 verwendet;
15. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu gemäß § 12 Abs 2 berechtigt zu sein;
16. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw die Daten über die Besamung gemäß § 12 Abs 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 12 Abs 4 nicht nachkommt;
17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 13 in Verkehr bringt bzw abgibt oder einen Embryo entgegen § 14 Abs 1 verwendet;
18. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw die Daten über die Embryoübertragung gemäß § 14 Abs 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen gemäß § 14 Abs 3 nicht nachkommt;
19. entgegen § 15 Abs 1 und 4 tätig wird;
20. in der Erklärung gemäß § 15 Abs 5 wahrheitswidrige Angaben macht;
21. den Verpflichtungen gemäß § 21 Abs 4, 5, 8 und 9 nicht nachkommt;
22. den Verpflichtungen gemäß § 27 Abs 2 und 4 nicht nachkommt;
23. der Verpflichtung gemäß Art 12 Abs 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt;
24. den in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt;
25. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl), mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden