(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Salzburg gemäß § 7 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus den §§ 8 Abs 10, 12 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 14 Abs 3 Z 3 und Abs 4 oder 17 Abs 3 Z 4 und Abs 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Die Ausbildung zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 1 bis 7 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 1 und 2 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gilt als Ausbildung gemäß § 15 Abs 2 Z 1; die anerkannten Ausbildungen zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 8 in Verbindung mit Anlage 4 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 3 in Verbindung mit Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gelten als Ausbildungen gemäß § 15 Abs 2 Z 2.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich gemäß Art 27 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
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