(1) Dem von einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen vorgelegten Zuchtprogramm ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. es den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/1012, insbesondere deren Art 8 Abs 3 sowie deren Kapiteln IV und V, und der dazu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht und
2. das geografische Gebiet, in dem es durchgeführt werden soll, zumindest das gesamte Land Salzburg umfasst.
(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms kann die Behörde von dem durch Art 19 Abs 2, Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Unterabsatz sowie Anhang II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingeräumten Ermessen Gebrauch machen; dieses ist im Sinn der Ziele gemäß § 1 Abs 2 auszuüben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs 1 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.
(4) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch ein anderes Bundesland betrifft, hat sie die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes davon zu verständigen. In weiterer Folge hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen die Veranlassungen zu treffen, die nach dem Recht des betroffenen Bundeslandes zur Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms in dessen Landesgebiet vorgesehen sind. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes wird die für den in dem betroffenen Bundesland gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos. Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen ist verpflichtet, die Behörde von der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(5) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch einen anderen Mitgliedstaat betrifft, ist in weiterer Folge gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates wird die für den in dem betroffenen Mitgliedstaat gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos.
(6) Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die vorübergehende Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung ausgesetzt. Die Durchführung des Zuchtprogramms darf nur nach vorheriger Verständigung fortgesetzt werden. Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung erloschen.
(7) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art 47 Abs 1 dritter Satz lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu widerrufen, wenn
1. die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, der dazu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstößt.
(8) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
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