(1) Wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogramms im Sinn von Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 bedürfen einer Genehmigung gemäß § 3. Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogramms durch Verstreichenlassen der Frist gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder durch Bescheid genehmigen. Die Behörde kann vor der Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Änderung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einholen. § 3 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 sind Änderungen betreffend
1. die Ausdehnung des geografischen Gebiets, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt werden soll;
2. neue Leistungsmerkmale bzw den Wegfall von solchen;
3. Ziele oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
4. die Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
5. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
6. die Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
7. das System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
8. die Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
9. die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
10. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
Die Liste der Inhalte des Zuchtprogramms, deren Änderung eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms darstellen, kann durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 22 Abs 1 ergänzt werden.
(3) Tritt gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Fiktion der Genehmigung ein, ist der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Zuchtprogramms mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu übermitteln.
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