S.TZG 2021
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 20 Tierzuchtrat
Rückverweise
Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs 3, 3 Abs 3 und 4 Abs 1, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
§ 20 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 20 Tierzuchtrat
…§ 20 Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs 3, 3 Abs 3 und…
§ 2 Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
…die Zuchtarbeit Verantwortlichen; 6. Adresse und Geschäftszeiten der Geschäftsstelle. (3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates ( § 20 ) einzuholen. (4) Im Rahmen der Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art 5 Abs 1 der…
§ 4 Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen
…EU) 2016/1012 oder durch Bescheid genehmigen. Die Behörde kann vor der Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Änderung ein Gutachten des Tierzuchtrates ( § 20 ) einholen. § 3 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 sind Änderungen betreffend 1. die Ausdehnung…
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen
…1 Abs 2 auszuüben. (3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs 1 ein Gutachten des Tierzuchtrates ( § 20 ) einzuholen. (4) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch ein anderes Bundesland betrifft, hat sie die zuständige Behörde des betroffenen…