§ 20 Tierzuchtrat
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs 3, 3 Abs 3 und 4 Abs 1, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
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