(1) Soweit es zur Vollziehung der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union sowie zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter (natürliche oder juristische Person) bedienen, die an die Weisungen der Behörde gebunden sind.
(3) Die Behörde hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
1. Verbote und Beschränkungen anordnen
a) betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen sowie
b) für einen anerkannten Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen;
2. Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften gemäß Abs 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;
3. Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;
4. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,
c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird oder
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;
5. einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang I Teil 3 Z 3 lit a sublit iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen;
6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach den im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen;
7. jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung der im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,
1. Auskünfte auf Verlangen zu erteilen und
2. jederzeit Zugang zu elektronischen Datenverarbeitungen zu ermöglichen.
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte dürfen zum Zweck der Überwachung im erforderlichen Umfang und unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel von Personen gemäß Abs 5 während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs 6 umfasst auch die Befugnis,
1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und
2. in Zuchtunterlagen, geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungen Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen oder für eine Unterstützung Sorge zu tragen und ihnen auf Aufforderung den Zugang zu den Orten gemäß Abs 6 zu ermöglichen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs 7 Z 2 vorzulegen oder in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Behörde hat die ihr eingeräumten Befugnisse gemäß Abs 3, 6 und 7 sinngemäß auszuüben, soweit dies erforderlich ist, um
1. der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe gemäß Art 22 B-VG,
2. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe für diese gemäß Art 48 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder
3. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Expertinnen und Experten der Europäischen Kommission und mit von diesen beigezogenen Expertinnen und Experten anderer Mitgliedstaaten im Rahmen von Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 53 der Verordnung (EU) 2016/1012
zu entsprechen; in diesen Fällen gelten die Verpflichtungen gemäß Abs 5 und 8 sinngemäß für natürliche und juristische Personen, auf die sich das Tätigwerden der Behörde bezieht. Im Rahmen der Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Z 1 und 2 können von der Behörde Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter oder Beauftragte der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes oder des anderen Mitgliedstaates beigezogen werden, sofern dies die Amtshandlung nicht unnötig erschwert und eine Beeinträchtigung von Rechten der betroffenen Personen nicht zu befürchten ist.
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