Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen oder Samendepots sind,
2. die Eizellen oder Embryonen
a) reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unterzogen wurden, oder
b) reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3. die Eizellen oder Embryonen so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und
4. die Eizellen oder Embryonen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
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