S.TZG 2021
Gliederung
3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 13 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen oder Samendepots sind,
2. die Eizellen oder Embryonen
a) reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unterzogen wurden, oder
b) reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3.die Eizellen oder Embryonen so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und
4.die Eizellen oder Embryonen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
§ 13 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 13 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
…§ 13 Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn 1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden…
§ 25 Strafbestimmungen
… 109 vom 26. April 2017, oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 , ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2017, ausstellt; 13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 10 nicht nachkommt; 14. Samen entgegen § 11 in Verkehr bringt bzw abgibt…
§ 14 Verwendung von Embryonen
…§ 14 (1) Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen und die Übertragung von zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen oder Tierärzten (Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger) durchgeführt wird. (2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo…
Rückverweise