S.TZG 2021
Gliederung
2. Abschnitt Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 8 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
§ 8 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 8 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
…§ 8 Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012…
§ 25 Strafbestimmungen
…4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt; 6. gegen § 5 Abs 4 verstößt; 7. gegen § 7 Z 2 verstößt; 8. gegen § 7 Z 3 verstößt; 9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt; 10. seinen…
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