S.TZG 2021
Gliederung
3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 17 Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin bzw des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin bzw des Eigenbestandsbesamers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 15 Abs 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
§ 17 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 17 Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
…§ 17 Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin bzw des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin bzw des Eigenbestandsbesamers im…
§ 18 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
…im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt ( §§ 16 und 17 ), nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen…
§ 12 Verwendung von Samen
…wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht. (2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen: 1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte, 2. Besamungstechnikerinnen oder -techniker und 3. die Eigentümerin oder der Eigentümer…
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