§ 17 Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
In Kraft seit 01. August 2021
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Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin bzw des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin bzw des Eigenbestandsbesamers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 15 Abs 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
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