(1) Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen und die Übertragung von zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen oder Tierärzten (Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger) durchgeführt wird.
(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Adresse der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers;
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres;
4. Datum der Embryoübertragung.
Die Daten über die Embryoübertragung müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Ist das Empfängertier ein Zuchttier, hat die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
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