(1) Die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und der Tierzuchtrat dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung der im § 1 Abs 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.
(3) Im Land Salzburg tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und der Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen und Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(4) Die im Land Salzburg tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken erforderlich ist.
(5) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin oder der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(6) Die gemäß Abs 1 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(7) Abweichend von Abs 1 und 6 gilt für von der Behörde eingeholte Strafregisterauskünfte und entsprechende Nachweise anderer Staaten gemäß § 15 Abs 5 oder 6:
1. Geht aus der Strafregisterauskunft oder dem entsprechenden Nachweis des anderen Staates hervor, dass keine Verurteilung gemäß § 15 Abs 3 vorliegt, sind das Datum der Ausstellung, die ausstellende Behörde, Name und Geburtsdatum der betroffenen Person sowie das Nichtvorliegen einer Verurteilung gemäß § 15 Abs 3 in einem Aktenvermerk zu dokumentierten und die Strafregisterauskunft bzw der Nachweis des anderen Staates zu löschen bzw die Papierfassung zu vernichten oder der betroffenen Person zurückzustellen.
2. Geht aus der Strafregisterauskunft oder dem entsprechenden Nachweis des anderen Staates hervor, dass eine Verurteilung gemäß § 15 Abs 3 vorliegt, ist die Strafregisterauskunft bzw der Nachweis des anderen Staates nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides gemäß § 15 Abs 6, nach Rechtskraft eines im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts oder, wenn gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, nach Beendigung dieser Verfahren zu löschen bzw die Papierfassung zu vernichten oder der betroffenen Person zurückzustellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden