S.TZG 2021
Gliederung
3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 16 Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
(1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (im Folgenden kurz „Landwirtschaftskammer“).
(2) Die Behörde hat die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
§ 18 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 18 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
…Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt ( §§ 16 und 17 ), nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten…
§ 16 Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
…§ 16 (1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen…
§ 12 Verwendung von Samen
§ 12 (1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht. (2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinne…
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