(1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (im Folgenden kurz „Landwirtschaftskammer“).
(2) Die Behörde hat die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
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