LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Tierzuchtgesetz 20212. Abschnitt Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung§ 6

§ 6Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg

In Kraft seit 01. August 2021
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