(1) Die Verweigerung der Genehmigung der Durchführung des Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg gemäß Art 12 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid der Behörde. Dieser wird dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Weg der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten. Der Bescheid ist an den Bund zwecks Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Art 12 Abs 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
(2) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates gemäß Art 12 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde oder bei der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(3) Wird der Antrag gemäß Abs 2 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid gemäß Abs 1 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates neuerlich über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zu entscheiden.
(4) Parteistellung im Verfahren gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
(5) § 5 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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