(1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen oder -techniker und
3. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer).
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Adresse der Besamerin oder des Besamers;
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres;
4. Datum der Besamung.
Die Daten über die Besamung müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs 1 darf im Land Salzburg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs 3 Z 3 und Abs 4 nicht anzuwenden.
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