(1) Dieses Gesetz dient
1. der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“), ABl Nr L 171 vom 29. Juni 2016,
2. der Durchführung der auf diese Verordnung gestützten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union,
3. der Umsetzung der auf diese Verordnung gestützten nicht unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und
4. der Durchführung oder Umsetzung der in den Z 1 bis 3 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sie durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in die Anhänge des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen worden sind; nach Maßgabe dieser Übernahme gelten die nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten und zu fördern.
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