§ 23 Förderung der Tierzucht
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(2) Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl Nr L 352 vom 24. Dezember 2013, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Tiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.
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