S.TZG 2021
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 Förderung der Tierzucht
(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(2) Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl Nr L 352 vom 24. Dezember 2013, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Tiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.
§ 18 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 18 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
…einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt ( §§ 16 und 17 ), nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.…
§ 23 Förderung der Tierzucht
…§ 23 (1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert…
§ 1 S.TZV 2025 · S.TZV 2025 · Salzburger Tierzuchtverordnung 2025
§ 1 Allgemeines
…damit durchgeführten und umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 23 S.TZG 2021 . (2) Sofern nicht anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung…
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