(1) Als Besamungstechnikerinnen und -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen und besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw zum Eigenbestandsbesamer nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 22 Abs 1 Z 10 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die eine mit Verordnung gemäß § 22 Abs 2 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
3. deren Ausbildungsnachweis auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – BQ-AnerG anerkannt worden ist und die die allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Vorschriften nach österreichischem Recht oder wegen Übertretung von vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und, sofern dies gemäß Abs 5 erforderlich ist, ein Nachweis über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Personen, die ihr Tätigwerden als Besamungstechnikerin oder -techniker anzeigen, sind von der Behörde im Hinblick auf ihre Verlässlichkeit durch die Einholung einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 zu überprüfen; handelt es sich um Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, haben diese ihre Verlässlichkeit zusätzlich durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Staates ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der vorangehenden fünf Jahre, oder, wenn dort solche Nachweise nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt, oder, wenn eine solche dort nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung dieses Inhalts vor einer zuständigen Stelle des betreffenden Staates nachzuweisen, der bzw die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Personen, die ihr Tätigwerden als Eigenbestandsbesamerin oder -besamer anzeigen, haben zum Nachweis der Verlässlichkeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt; bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, hat die Behörde diese zu dokumentieren und ist der Nachweis der Verlässlichkeit unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes zu erbringen.
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vor, ist über die gemäß Abs 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind; bei einem begründeten Verdacht auf nachträglichen Wegfall der Verlässlichkeit hat die Behörde diesen zu dokumentieren und zur Klärung gemäß Abs 5 erster Satz vorzugehen.
(7) Name, Adresse, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs 6 oder § 21 Abs 3 Z 6 bekannt zu geben.
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