(1) Soweit es zur Durchführung der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Umsetzung der im § 1 Abs 1 Z 3 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen;
2. die Inhalte des Zuchtprogramms, deren Änderung eine wesentliche Änderung gemäß Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 darstellt;
3. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen;
4. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
5. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß § 21 Abs 4;
6. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 10 Abs 1;
7. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens gemäß § 11 Z 3;
8. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 12 Abs 3;
9. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 14 Abs 2;
10. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildungen zu Besamungstechnikerinnen oder -technikern und zu Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamern zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 15 Abs 2 Z 1;
11. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz;
12. die Kosten für Maßnahmen gemäß Art 47 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs 1 Z 10 erfüllen.
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