(1) Beabsichtigt ein in einem anderen Bundesland anerkannter Zuchtverband bzw ein anerkanntes Zuchtunternehmen, ein von der dort zuständigen Behörde genehmigtes Zuchtprogramm auch im Land Salzburg durchzuführen, hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dies der Behörde unter Vorlage der aktuellen Fassung des genehmigten Zuchtprogramms und des Nachweises der Genehmigung dieser Fassung durch die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes anzuzeigen, sofern die Anzeige nicht durch die im anderen Bundesland zuständige Behörde auf Grund des Rechts des anderen Bundeslandes zu erfolgen hat.
(2) Die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms im Land Salzburg ist von der Behörde zu untersagen, wenn
1. das geografische Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt werden soll, nicht das gesamte Land Salzburg umfasst oder
2. im Hinblick auf ein im Land Salzburg bereits rechtmäßig durchgeführtes Zuchtprogramm derselben Rasse Verweigerungsgründe im Sinn von Art 12 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Die Durchführung des gemäß Abs 1 angezeigten Zuchtprogramms gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen mitteilt, dass die Untersagung gemäß Abs 2 geprüft wird. Im Fall einer solchen Mitteilung ist über die Zulässigkeit der Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Genehmigte Änderungen von gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogrammen sind der Behörde unter Vorlage der aktuellen genehmigten Fassung des Zuchtprogramms anzuzeigen.
(5) Die weitere Durchführung eines gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogramms kann von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung von Art 12 Abs 11 der Verordnung (EU) 2016/1012 untersagt werden.
(6) Mit der Aussetzung oder dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms in dem anderen Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Land Salzburg durchzuführen.
(7) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs 2 und 3 sowie gemäß Abs 5 kommt ausschließlich dem in dem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
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