S.TZG 2021
Gliederung
3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 9 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
Ein Zuchttier darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren, im Land Salzburg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
1. dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslang gültige Identifizierungsdokument (bzw die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2.von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin oder der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
§ 9 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 9 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
…§ 9 Ein Zuchttier darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren, im Land Salzburg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es 1…
§ 25 Strafbestimmungen
…ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen; 2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein; 3. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs 9 nicht nachkommt; 4. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht im gesamten Land Salzburg durchführt; 5. gegen Art 9 Abs 1 oder …
Rückverweise