Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots sind,
2. die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3. der Samen
a) reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, schafen oder -ziegen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, entnommen wurde,
b) reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 24 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d) reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art 21 Abs 1 lit g oder Art 21 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen verwendet wird oder
e) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art 24 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
4. der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
5. der Samen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
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