S.TZG 2021
Gliederung
3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 11 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots sind,
2. die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3. der Samen
a)reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen,schafen oder -ziegen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, entnommen wurde,
b)reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 21 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c)Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art 24 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d)reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art 21 Abs 1 lit g oder Art 21 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen verwendet wird oder
e)Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art 24 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
4.der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
5.der Samen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
§ 11 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 11 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
…§ 11 Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn 1. die in Verkehr bringenden oder abgebenden Stellen nach…
§ 12 Verwendung von Samen
…§ 12 (1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht. (2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen…
§ 22 Verordnungen
…Abs 1 ; 7. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens gemäß § 11 Z 3 ; 8. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 12 Abs 3 ; 9. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § …
§ 25 Strafbestimmungen
…den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw gemäß § 8 nicht nachkommt; 11. Zuchttiere entgegen § 9 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt; 12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw…
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