§ 7 Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
In Kraft seit 01. August 2021
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Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt:
1. Die Durchführung hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken.
2. Die Bestimmungen des Zuchtprogramms sind einzuhalten.
3. Die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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