S.TZG 2021
Gliederung
2. Abschnitt Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt:
1. Die Durchführung hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken.
2. Die Bestimmungen des Zuchtprogramms sind einzuhalten.
3. Die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 S.TZG 2021 · S.TZG 2021 · Salzburger Tierzuchtgesetz 2021
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
…§ 7 Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt: 1. Die Durchführung hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. 2. Die Bestimmungen des…
§ 27 Übergangsbestimmungen
…§ 27 (1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Salzburg gemäß § 7 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt. (2) Sind…
§ 25 Strafbestimmungen
…gegen Art 9 Abs 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt; 6. gegen § 5 Abs 4 verstößt; 7. gegen § 7 Z 2 verstößt; 8. gegen § 7 Z 3 verstößt; 9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art 25…
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen
…des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos. (6) Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die vorübergehende Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung ausgesetzt. Die Durchführung des Zuchtprogramms darf nur nach vorheriger Verständigung fortgesetzt werden. Mit dem auf das Einlangen…
Rückverweise