Anlagen zur Intensivhaltung oder Intensivaufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
a) 40.000 Plätzen für Geflügel oder
b) 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
c) 750 Plätzen für Säue
sind verboten.
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