LandesrechtTirolLandesesetzeMassentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz

Massentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz

In Kraft seit 08. Juli 2004
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Intensivhaltung, Intensivaufzucht

Anlagen zur Intensivhaltung oder Intensivaufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a) 40.000 Plätzen für Geflügel oder

b) 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c) 750 Plätzen für Säue

sind verboten.

§ 2 § 2

§ 2 Strafbestimmung

(1) Wer entgegen dem § 1 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, umgesetzt.