Massentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz
Vorwort/Präambel
(1) Geflügel ist Geflügel im Sinn des Art. 4 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. 2016 Nr. L 84, S. 1.
(2) Schweine sind Schweine im Sinn von Art. 2 der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. 2009, Nr. L 47, S. 5).
(3) Großvieheinheit (GVE) ist eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt und auf der Grundlage der Koeffizienten der einzelnen Viehbestandskategorien, die in § 2 Abs. 2 aufgeführt sind, berechnet wird.
(1) Anlagen die in eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien fallen und die festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sind verboten:
a)Haltung von Schweinen, die 350 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen Haltungstätigkeiten, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden oder deren Besatzdichte weniger als zwei GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden.
b) Nur Legehennenhaltung mit 300 GVE oder mehr oder Haltung von nur anderen Geflügelkategorien mit 280 GVE oder mehr. In Anlagen, in denen eine Mischung von Geflügel einschließlich Legehennen gehalten wird, beträgt der Schwellenwert 280 GVE und die Kapazität wird unter Verwendung eines Gewichtsfaktors von 0,93 für Legehennen berechnet.
c)Haltung einer Mischung von Schweinen oder Geflügel, die 380 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen das Halten von Schweinen in Anlagen, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 betrieben werden oder deren Besatzdichte weniger als zwei GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden.
(2) Für die Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) gelten folgende Umrechnungssätze:
a) Anlagen für die Haltung von Schweinen
1. Zuchtsauen ≥ 50 kg 0,500
2. Ferkel ≤ 20 kg 0,027
3. Sonstige Schweine 0,300
b) Anlagen für die Haltung von Geflügel
1. Masthühner 0,007
2. Legehennen 0,014
3. Truthühner 0,030
4. Enten 0,010
5. Gänse 0,020
6. Strauße 0,350
7. Sonstiges Geflügel 0,001
(3) Zwei oder mehr Anlagen die an Viehhaltungstätigkeiten beteiligt sind, räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinanderstehen, sind für die Berechnung der festgelegten Großvieheinheiten (GVE) als eine Einheit zu betrachten.
(1) Wer entgegen dem § 2 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, umgesetzt.