Vorwort
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten
(1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit.a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3. alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch Bescheid der Agrarbehörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren (Neuregulierung nach dem Gesetz vom 25. Juni 1908, LGBl. Nr. 120/1911) stattgefunden hat.
(3) Auch können durch Bescheid Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden.
(4) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl.Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach dem im Abs. 2 bezeichneten Gesetz errichteten Urkunden über Neuregulierung verstanden.
§ 2 § 2
§ 2 Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung
(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Sie erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.
(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Interessen der Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
§ 3 § 3
§ 3 Übertragung auf Trennstücke
(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2, § 28, § 31 Abs. 1 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte (§ 31) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 3 vorliegt. Keine Genehmigung ist für die Abschreibung von Grundflächen erforderlich, wenn
1. sie im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,
2. ihr Flächenausmaß weder 2000 m 2 noch ein Fünftel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und
3. keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.
(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes nicht mehr gewährleistet oder wenn ein durch die Teilung entstandenes verpflichtetes Gut in seiner Wirtschaftsführung unverhältnismäßig erschwert wäre.
§ 4 § 4
§ 4 Verwendungen der Nutzungen; Veränderungen von Nutzungsrechten
(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Für die freie Weiterverwendung der bezogenen Holz- und Streumengen ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Verwendung bzw. Weiterverwendung der bezogenen Holz- und Streumengen durch die Nutzungsberechtigten oder dem Verkaufe des Holzes aus eigenen Waldungen entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Walde aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben.
(2) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde (§ 39 Abs. 2).
(3) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf nicht genehmigt werden, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird oder dadurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Rechtes oder eine unverhältnismäßige Erschwerung in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten eintreten würde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist unzulässig, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet.
(4) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere kann auf Antrag auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werden, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht widerspricht und auch die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.
§ 5 § 5
§ 5 Grundlagen der Neuregulierung, Regulierung
§ 5 Ablösung und Sicherung
Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
§ 6 § 6
§ 6 Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung
(1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:
1. vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft;
2. vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Falle zweier Berechtigter von einem der beiden Berechtigten, im Falle von mehr als zwei Berechtigten von der Mehrheit der Berechtigten. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
(2) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Behandlung einzelner Nutzungsrechte und Verhältnisse) kann nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) (entfällt)
II. Abschnitt
Neuregulierung und Regulierung
§ 7 § 7
§ 7 Gegenstand und Umfang der Neuregulierung
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 5 bezeichneten Grundlagen auf die in den §§ 8 und 13 umschriebenen sowie die Gegenleistung betreffenden Bestimmungen zu erstrecken.
(2) Die Neuregulierung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
§ 8 § 8
§ 8 Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten
Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. Angabe der Holz- und Streubezugsorte;
2. Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;
3. Art der Bringung und allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen;
4. allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug;
5. allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist;
6. Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
7. Elementarholzbezüge und subsidiäre Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.
§ 9 § 9
Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 8) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.
§ 10 § 10
(1) Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst günstige Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, anderseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.
(2) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung von forstlichen Bringungsanlagen (Forststraßen, Waldbahnen und forstlichen Materialseilbahnen) treffen den Verpflichteten.
§ 11 § 11
(1) Anläßlich der Neuregulierung ist festzustellen,
1. für welche Objekte den Berechtigten im Falle eines Brand- oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt,
2. ob seit der Regulierung eine Vergrößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat,
3. welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, notwendig wäre, um die eingeforsteten Objekte im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung in ihrer Größe und Bauweise, wie sie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde bestand, wieder herzustellen und
4. wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist.
(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig zu fassen. Wenn die Bestimmungen der Regulierungsurkunde über die Zuständigkeit von Behörden mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht mehr im Einklang stehen, sind sie entsprechend abzuändern.
§ 12 § 12
§ 12 Umwandlung von Holz- und Streubezügen
(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.
(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Agrarbehörde die Umwandlung wieder aufheben.
(3) Im Falle der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes dem Berechtigten zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an die Abgabeorte zu liefern. Als Abgabeorte sind von der Agrarbehörde solche Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die sich für die Ausbringung und Lagerung durch den Berechtigten eignen. Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung durch den Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.
(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten für die Herstellung übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch den Berechtigten notwendig ist.
§ 13 § 13
§ 13 Neuregulierung von Weiderechten
(1) Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;
2. Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;
3. Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;
4. Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung, sowie Anweisung der entsprechenden Weideplätze im Falle der Hegelegung;
5. Viehtränke und Auf- und Durchtriebe;
6. Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
7. Anmeldung des aufzutreibenden Viehes;
8. Art der Zäune, ihre Errichtung und Erhaltung, Beistellung von Hirten und Ausführung von Verpflockungen;
9. Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen, sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;
10. Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.
(2) Wenn zum Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh gemäß § 37 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 eine Abzäunung oder Verpflockung erforderlich ist, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsleistung zur Herstellung der Abzäunung oder Verpflockung haben die Berechtigten beizustellen.
§ 14 § 14
§ 14 Gemeinsame Bestimmungen für die Neuregulierung von Holz- und Streubezugs- und von Weiderechten
Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn hiedurch die Ausübung der Nutzungsrechte verbessert wird und auch für das verpflichtete Gut keine Nachteile eintreten.
§ 15 § 15
§ 15 Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte
(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer dieser Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann ein Ersatz nicht erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
§ 16 § 16
§ 16 Trennung von Wald und Weide
(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten, grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.
(2) Bei der Ermittlung der Größe des Weidegebietes ist § 21 anzuwenden.
(3) Wird im Falle solcher Trennung den Berechtigten durch bessere Pflege des Weidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(4) Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der nötigen Umfangszäune ist § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Das durch Trennung von Wald und Weide ausgeschiedene Weidegrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag des Grundstückes gesichert bleibt. Zu diesem Zwecke hat die Agrarbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen.
§ 17 § 17
§ 17 Regulierung
Die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 gelten, soferne eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung der Nutzungsrechte.
III. Abschnitt
§ 18 § 18
§ 18 Ablösung von Nutzungsrechten, Voraussetzungen und Formen der Ablösung
(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungswege kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(2) Ist nur eine teilweise Ablösung möglich, so kann sie bei gleichzeitiger Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.
(3) Leistungen, welche bisher vom Verpflichteten getragen wurden, sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 19 § 19
§ 19 Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein
(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
(3) Die Abtretung von Grund hat mit Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß sämtlicher Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert – bei Wald auch zwischen dem Wert der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände – ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.
§ 20 § 20
§ 20 Ablösung von Waldnutzungsrechten
Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.
§ 21 § 21
§ 21 Ablösung von Weiderechten
(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden zur ausschließlichen Nutzung ist in erster Linie Weidefläche heranzuziehen und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden, insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.
(2) Für das Ausmaß der zur nachhaltigen Deckung des Weidefutterbedarfes für die Kuheinheit bei pfleglicher Bewirtschaftung erforderlichen Weidebodenfläche gelten folgende Bestimmungen:
1. Bei Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage bei Errichtung der Regulierungsurkunde gebildet hat. Das gleiche gilt auch für die übrigen Tiergattungen. Soferne die Regulierungsurkunden diesbezüglich keine eindeutigen Bestimmungen enthalten, ist für die Kuheinheit des regulierten Rindes ein täglicher Weidefutterbedarf von 13 kg Mittelheu in Rechnung zu stellen.
2. Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer pfleglichen Bewirtschaftung unter dem Biß und Tritt der Weidetiere erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Ent- und Bewässerungen, Wurzelstockrodungen, Entsteinen, Gülle-, Koppelwirtschaft u. dgl. mehr, außer Anschlag zu bleiben haben.
3. Bezüglich der Bewirtschaftung des Ablösungsgrundstückes ist § 16 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 22 § 22
§ 22 Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung der Restfläche
(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 27 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.
(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.
§ 23 § 23
§ 23 Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes
(1) Die auf dem verpflichteten Gut haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.
(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht (§ 3 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930). Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Wegeanlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrechte bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, welches an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.
§ 24 § 24
§ 24 Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut
(1) Das Ablösungsgrundstück ist im Grundbuch als solches zu bezeichnen. Wird es nicht der Liegenschaft zugeschrieben, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, so ist diese Liegenschaft in der Bezeichnung anzuführen und auch bei der genannten Liegenschaft die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes ersichtlich zu machen.
(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Genehmigung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.
(3) Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.
§ 25 § 25
§ 25 Mehrzahl von Berechtigten
(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen. Hinsichtlich solcher agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, anzuwenden.
(2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.
§ 26 § 26
§ 26 Ablösung in Geld, Zulässigkeit
(1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit
1. das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten einträte. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursache zurückzuführen ist, zum Beispiel auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden; oder
2. die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind; oder
3. die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.
(2) Statt Geld kann im Vereinbarungsweg auch ganz oder teilweise Holz geleistet werden.
§ 27 § 27
§ 27 Ermittlung der Entschädigung
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise (Tarifpreise) abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes – Stockpreis – kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 28 § 28
§ 28 (entfällt)
§ 29 § 29
§ 29 Ablösung von Gegenleistungen
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben, beziehungsweise der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 27 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
§ 30 § 30
§ 30 Gewerbeholz
(1) Wenn die Ablösung des Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Partei- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 18) und seines Ausmaßes.
(2) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 1) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(3) Besteht keine Aussicht, daß das Gewerbe jemals wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten die Ablösung der urkundlichen Gebühr zu erfolgen.
IV. Abschnitt
§ 31 § 31
§ 31 Sicherung von Nutzungsrechten, Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden
(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gut sicherzustellenden Rente gutzumachen.
(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(3) Wird Weideboden vorübergehend der Weidenutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
(4) Von den im Sinne der Abs. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen sind die Vermessungsämter zu verständigen, wenn eine Änderung der Benützungsart gegenüber dem Grundkataster eintritt.
§ 32 § 32
§ 32 Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten (§ 6 Abs. 1 Z 2) hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen.
(2) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Nutzungsrechte regelnden Unterlagen gewährt wird.
§ 33 § 33
§ 33 Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte
(1) § 15 ist auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte anzuwenden.
(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
§ 34 § 34
§ 34 Sicherstellung der Rentenbezugsrechte
(1) Die in den §§ 31 und 33 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind in der Grundbuchseinlage dieses Gutes ersichtlich zu machen.
(2) Die Absonderung ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Die Genehmigung ist insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 3 Abs. 2).
§ 35 § 35
§ 35 Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten
Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörigen Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.
§ 36 § 36
Die Belastung mit Nutzungsrechten muß ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
V. Abschnitt
Elementarholzbezug in Schadensfällen
§ 37 § 37
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch ein Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben beabsichtigt, dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden. Sind Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen, so hat diese Meldung innerhalb von vier Wochen nach dem Elementarereignis zu erfolgen, wenn jedoch der Schaden andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb von vier Wochen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer beiläufigen Schätzung, anzugeben.
(2) Die Agrarbehörde hat im Streitfall innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der der Berechtigte und der Verpflichtete zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken:
1. ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht;
2. auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Baues zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Elementarereignisses;
3. auf die Art und Weise, in welcher der beschädigte oder zerstörte Bau wieder hergestellt werden soll;
4. auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der urkundlichen Bestimmungen über die Abzugsposten (Abbruchholz, Eigenwald, laufende Bezüge usw.) und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu entrichtenden Preises;
5. auf die im Falle einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis in Betracht kommende Grundgebühr (Abs. 6 und 7), wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzugsposten vorläufig außer acht zu lassen sind.
(3) Die Erhebungen und Feststellungen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauten des Berechtigten durchzuführen, für welche ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.
(4) Der Berechtigte hat bis zum Abschluß der agrarbehördlichen Erhebungen gemäß Abs. 2 jegliche Veränderungen an dem beschädigten oder zerstörten Objekt zu unterlassen, widrigenfalls er zu beweisen hat, daß durch die von ihm nach dem Elementarereignis vorgenommene Veränderung der Schaden an dem beschädigten oder zerstörten Objekt nicht vergrößert wurde.
(5) Kommt bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande oder wird ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt (§ 42), so hat die Agrarbehörde zu entscheiden. Für diese Entscheidung gelten die Abs. 6 und 9.
(6) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Besteht hierüber ein Streit, so sind die der Regulierungsurkunde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.
(7) Von der so ermittelten Grundlage (Grundgebühr) sind die sich aus einer nur teilweisen Beschädigung und weiters die sich aus den Bestimmungen der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge zu machen. Die sich demnach ergebende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Ferner ist das nach der Regulierungsurkunde hiefür allenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.
(8) Das gebührende Holz ist dem Berechtigten vom Verpflichteten ehestens in der Nähe des Baues und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Urkunde oder ein Übereinkommen nichts anderes bestimmt, am Stocke. Im Streitfalle entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
(9) Erfolgt der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermanglung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise, so gebührt dem Berechtigten das zur Verbauung gelangende Holz bis zum Höchstausmaß der tatsächlichen Gebühr (Abs. 7). Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung von Gebäuden) Rechnung getragen werden.
(10) Wird das eingeforstete Objekt ganz oder zum Teil feuerfest aufgebaut, so gebührt dem Berechtigten für diesen feuerfesten Aufbau im Rahmen des Höchstausmaßes (Abs. 6) der Geldwert oder jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die im Neubau feuerfest ausgeführten Teile in Holz herzustellen.
(11) Die bei der Bemessung der Elementarholzgebühr ermittelte Grundgebühr ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.
(12) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mit anfallende Brennholz ist auf die jährliche Brennholzgebühr anzurechnen.
(13) Im Falle eines neuerlichen, durch Feuer verursachten Elementarschadens darf der neue Elementarholzanspruch für die hievon betroffenen Baulichkeiten, die für deren bauordnungsgemäße Wiederherstellung im letzten Zustand nötige Holzmenge nicht übersteigen, wobei jedoch für Beschädigungen, die infolge des Brandes an den feuerfesten Teilen der Baulichkeit eingetreten sind, gleichfalls eine Entschädigung bis zum Höchstausmaß (Abs. 6) in Holz oder Geld zu gewähren ist.
§ 38 § 38
(1) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall:
1. wenn das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Anzeige an den Verpflichteten (§ 37 Abs. 1) auch nur teilweise abgetragen oder wiederhergestellt worden ist;
2. wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eintrat, ein Anspruch nicht erhoben worden ist.
(2) Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Elementarereignissen erlöschen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Agrarbehörde geltend gemacht worden sind.
VI. Abschnitt
Behörde und Verfahrensbestimmungen
§ 39 § 39
§ 39 Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.
(2) Die Agrarbehörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind zu entscheiden.
(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
§ 39a § 39a
§ 39a Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.
(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die schriftlichen Erkenntnisausfertigungen zu übermitteln.
§ 40 § 40
(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Entscheidung auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Agrarbehörde und der Gemeinden, in denen die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
1. Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,
2. die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
§ 40a § 40a
§ 40a Umweltverträglichkeitprüfung
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 16)
1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
3. auf die Landschaft und
4. auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 16) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die NÖ Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die NÖ Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 40b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene, bei denen die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21.
§ 40b § 40b
§ 40b Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer UVE zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a) Abgrenzung des Gebiets und Beschreibung des Projekts (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 40a Abs. 1).
3. Notwendige Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen.
5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.
6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
7. Darstellung der wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen anzugeben.
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die UVE zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der UVE zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, je eine Ausfertigung der UVE und des Entwurfes des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur UVE eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (UVE, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Alle Stellungnahmen sind als Behelfe beizulegen.
(8) Parteistellung haben außer den in § 41 genannten Personen auch
1. die NÖ Umweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9,
2. Umweltorganisationen gemäß § 34b Abs. 8 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, mit den Rechten nach Abs. 10 und
3. die Standortgemeinde.
(9) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (§ 40b Abs. 4) schriftlich Einwendungen bei der Agrarbehörde erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21.
§ 41 § 41
§ 41 Parteien
Parteien sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, sowie andere Personen, denen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
§ 42 § 42
§ 42 Genehmigung von Parteiübereinkommen
Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Parteiübereinkommen den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
§ 43 § 43
§ 43 Übergangsverfügungen der Behörde
Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen.
§ 44 § 44
§ 44 Bindung der Beteiligten
(1) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche dürfen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.
§ 45 § 45
Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden.
§ 46 § 46
§ 46 Bindung der Rechtsnachfolger
Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen oder geschlossene Vergleiche der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
§ 47 § 47
§ 47 Besondere Verfahrensvorschriften für die Neuregulierung, Regulierung und Ablösung
(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat. Vor der Erlassung des Planes ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.
(2) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Entscheidungen über die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung, sind in der Haupturkunde zusammenzufassen.
§ 48 § 48
§ 48 Eintragungen in die öffentlichen Bücher
(1) Bezüglich bücherlicher Eintragungen während des Agrarverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 105 bis 111 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650, sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn durch eine rechtskräftige Entscheidung oder durch ein von der Agrarbehörde genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl.Nr. 39) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
(3) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.
§ 49 § 49
§ 49 (entfällt)
§ 50 § 50
§ 50 Verwaltungsübertretungen und Strafen
(1) Wer
1. Entscheidungen oder Anordnungen in Regulierungsurkunden zuwiderhandelt; oder
2. Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, zerstört, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht; oder
3. den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erhaltung der eingeforsteten Objekte und Zäune (§ 4 Abs. 1) nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen.(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.
§ 51 § 51
§ 51 Befreiung von Verwaltungsabgaben
(1) Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.
(2) Für jene Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch Verwaltungsabgaben von den Schuldtragenden zu entrichten.
§ 52 § 52
§ 52 Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40,
2. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 073 vom 14. März 1997, S. 5,
3. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17.
§ 53 § 53
§ 53 Übergangsbestimmungen
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.