(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.
(2) Die Agrarbehörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind zu entscheiden.
(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
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