(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten, grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.
(2) Bei der Ermittlung der Größe des Weidegebietes ist § 21 anzuwenden.
(3) Wird im Falle solcher Trennung den Berechtigten durch bessere Pflege des Weidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(4) Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der nötigen Umfangszäune ist § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Das durch Trennung von Wald und Weide ausgeschiedene Weidegrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag des Grundstückes gesichert bleibt. Zu diesem Zwecke hat die Agrarbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise