(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat. Vor der Erlassung des Planes ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.
(2) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Entscheidungen über die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung, sind in der Haupturkunde zusammenzufassen.
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