(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Entscheidung auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Agrarbehörde und der Gemeinden, in denen die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
1. Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,
2. die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
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