(1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit.a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3. alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch Bescheid der Agrarbehörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren (Neuregulierung nach dem Gesetz vom 25. Juni 1908, LGBl. Nr. 120/1911) stattgefunden hat.
(3) Auch können durch Bescheid Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden.
(4) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl.Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach dem im Abs. 2 bezeichneten Gesetz errichteten Urkunden über Neuregulierung verstanden.
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